MAKLERVERTRAG & MAKLERAUFTRAG FÜR DEN VERKAUF VON IMMOBILIEN, HÄUSERN, VILLEN & WOHNUNGEN – MARIO STARK

 

 

Ein Maklervertrag (Maklerauftrag“) ist, ein privatrechtlicher Vertrag, bei dem sich der jeweilige Auftraggeber, bei Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß bzw. Abschluß eines Kaufvertrages, zu einer Provisionszahlung bzw. Vergütung, an den jeweiligen Makler, verpflichtet.

 

DER MAKLERVERTRAG

Der Maklervertrag wird, in der Regel, zwischen einem Unternehmer („Immobilienmakler“) und einem Verbraucher, geschlossen. Der Makler ist dabei, im allgemeinen, nicht zur Tätigkeit verpflichtet. Erbringt der Makler den Nachweis oder die Vermittlung eines Kaufvertrages entsteht, der im Maklervertrag festgeschriebene Provisionsanspruch, wenn der Abschluss des Kaufvertrages durch die Maklertätigkeit, zustande gekommen ist. Der Maklervertrag gilt allgemein, als eigener Vertragstyp und kann, beispielsweise, schriftlich oder mündlich, geschlossen werden. Man unterscheidet hierbei, verschiedene Arten von Makleraufträgen.

 

EINFACHER MAKLERAUFTRAG

Bei einem einfachen Maklerauftrag ist, der Makler, nicht zur Tätigkeit verpflichtet. Ein Provisionsanspruch des Maklers besteht, nur bei Abschluß eines Kaufvertrages.

 

DER ALLEINAUFTRAG

Bei dem Alleinauftrag, verzichtet der Auftraggeber darauf, weitere Makler zu beauftragen. Dafür verpflichtet sich der Makler, zur Tätigkeit, für den Auftraggeber. Der Auftraggeber hat, bei diesem Vertragstyp das Recht, seine Immobilie, selbst zu verkaufen. Verkauft der Auftraggeber sein Objekt trotzdem, über einen anderen Makler, so schuldet er dem Makler, die vorher vereinbarte Provision, als ob, der Makler das Objekt selbst verkauft hätte. Der Alleinauftrag wird (in der Regel), über eine feste Vertragslaufzeit geschlossen.

 

DER „QUALIFIZIERTE ALLEINAUFTRAG“

Der qualifizierte Alleinauftrag ist, ein spezifischer und individuell vereinbarter Vertrag, zwischen dem Auftraggeber und dem Makler. Hierbei verpflichtet sich, der Auftraggeber in aller Regel, das Objekt nur über den Makler zu veräußern, auch wenn, er selbst die Gelegenheit dazu hätte.

 

DER MAKLER

Ein Makler (→ Immobilienmakler) wird häufig, für beide Vertragsparteien, also, für Käufer und Verkäufer, tätig, solange nichts gegenteiliges im Maklervertrag, vereinbart wurde. Der Makler muß, im Maklervertrag, über seine Maklergebühren aufklären, insbesondere darüber, wer diese Maklergebühr im Erfolgsfall, zu entrichten hat. Desweiteren muß der Makler, den Auftraggeber, über die Widerrufsbelehrung und seine Identität als Makler, aufklären.

 

ZUSTANDEKOMMEN & KÜNDIGUNG EINES MAKLERVERTRAGES

Oft kommt ein Maklervertrag, auch durch, das zur Verfügung stellen eines sog. „Exposés“ mit detaillierten Objektangaben und der Angabe der Maklerprovision, zustande. Falls nichts anderes vereinbart wurde, kann ein Maklervertrag, mit einer Kündigungsfrist von meistens 4 Wochen, jederzeit gekündigt werden. Kommt aber ein Kaufvertrag, mit einem vom Makler während der Vertragslaufzeit nachgewiesenen Käufer, erst nach der Kündigung zustande, bleibt der Provisionsanspruch des Maklers bestehen.

 

 

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